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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012


Update via

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 750, 1067; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.01.2010 BGBl. I S. 10; Geltung ab 01.04.1980
FNA: 753-10; 7 Wirtschaftsrecht 75 Bergbau, Kernenergie, Elektrizität, Gas, Wasserwirtschaft; Energieversorgung 753 Wasserwirtschaft
Änderungen / Synopse | 4 Gesetze verweisen aus 4 Artikeln auf AVBWasserV
 

§ 30 Zahlungsverweigerung



Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und

2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.