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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
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| Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192; Geltung ab 01.08.1981
FNA: 2121-6-24; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 212 Gesundheitswesen 2121 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte 18 frühere Fassungen des BtMG | 114 Vorschriften zitieren das BtMGSechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten§ 30 Straftaten 19 Vorschriften zitieren § 30 BtMG (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, 2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt, 3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder 4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/s1.htm?a=30&g=BtMG&dorg=1
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