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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012


Update via

Wehrstrafgesetz (WStG)

neugefasst durch B. v. 24.05.1974 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.04.2005 BGBl. I S. 1106; Geltung ab 01.01.1975
FNA: 452-2; 4 Zivilrecht und Strafrecht 45 Strafrecht 452 Wehrstrafrecht
3 Gesetze verweisen aus 3 Artikeln auf WStG

Zweiter Teil Militärische Straftaten

Dritter Abschnitt Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten

 

§ 30 Mißhandlung



(1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.