(1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.
§ 1 WStG Geltungsbereich (vom 09.11.2017) ... durch die militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre Pflichten verletzen ( §§ 30 bis 41). (3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, ...