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Artikel 31 - Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (EVerwFG k.a.Abk.)

G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 31 Inkrafttreten


Artikel 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes, in Artikel 2 tritt Nummer 3, in Artikel 3 Nummer 1 tritt § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in Artikel 4 tritt § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, in Artikel 7 Nummer 2 tritt § 87a Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 und Absatz 4 der Abgabenordnung am 1. Juli 2014 in Kraft.

(3) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 3 und § 14 des E-Government-Gesetzes am 1. Januar 2015 in Kraft.

(4) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebes des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(5) In Artikel 1 tritt § 6 Satz 1 des E-Government-Gesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 21. April 2015 (BGBl. I S. 678) tritt § 2 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes am 24. März 2016 in Kraft.
**)
Die Verkündung erfolgte am 31. Juli 2013.



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Frühere Fassungen von Artikel 31 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2015Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 2 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes
vom 21.04.2015 BGBl. I S. 678

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 31 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 31 EVerwFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVerwFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 2 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes
B. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 678
Bekanntmachung EGovGBek
... Artikel 31 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur ...