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§ 31e - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge
§ 31e wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anlage XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. 2Für andere ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
Zitierungen von § 31e StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31e StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... feststellen lässt, 5e. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2 , ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § ... Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2 , ein Zeichen anbringt, 5f. entgegen § 52 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung nicht ...
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