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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV)

k.a.Abk.; V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 1055; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91; Geltung ab 29.09.1990
FNA: 105-3; 1 Staats- und Verfassungsrecht 10 Verfassungsrecht 105 Herstellung der Einheit Deutschlands
11 frühere Fassungen EV | 570 Vorschriften zitieren EV

Kapitel VII Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz

 

Artikel 32 Freie gesellschaftliche Kräfte



Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Träger der Freien Jugendhilfe leisten mit ihren Einrichtungen und Diensten einen unverzichtbaren Beitrag zur Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes. Der Auf- und Ausbau einer Freien Wohlfahrtspflege und einer Freien Jugendhilfe in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird im Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeiten gefördert.