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§ 32 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung



(1) 1Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. 2Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.

(2) 1Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. 2Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.

(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.

(4) (aufgehoben)

(5) (aufgehoben)

(6) 1Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro festgesetzt. 2Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind.

(7) 1Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. 3Die Auswahl aus dem Kreis der Antragsteller erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen.





 

Frühere Fassungen von § 32 SGB IX

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Angehörigen-Entlastungsgesetz
vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Angehörigen-Entlastungsgesetz
vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SGB IX Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung
... Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32. Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die ...
§ 20 SGB IX Teilhabeplankonferenz (vom 01.01.2022)
... auf die Angebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 besonders hingewiesen werden. (4) Wird eine Teilhabeplankonferenz nach Absatz 1 auf ...
§ 33 SGB IX Pflichten der Personensorgeberechtigten
... Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten ...
§ 34 SGB IX Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen
... hin und informieren über wohnortnahe Angebote zur Beratung nach § 32. Werdende Eltern werden außerdem auf den Beratungsanspruch bei den ... Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf entsprechende Beratungsangebote nach § 32 hin. (3) Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten und Sozialarbeiter bei ...
§ 106 SGB IX Beratung und Unterstützung
... sind hinzuweisen auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 , auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV)
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1796; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung
V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Angehörigen-Entlastungsgesetz
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
Artikel 2 AEntlG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Ergänzende unabhängige ... geändert: a) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: „ § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung".  ... eingefügt: „§ 61a Budget für Ausbildung". 2. § 32 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung".  ...