§ 34 Einrichten, Führen
(1) 1Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. 2Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden,
- 2.
- Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf,
- 3.
- Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen,
- 4.
- Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
- 5.
- Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums,
- 6.
- Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung,
- 7.
- die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr,
- 8.
- Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
- 9.
- Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen,
- 10.
- Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst,
- 11.
- Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
Frühere Fassungen von § 34 BBiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 35 BBiG Eintragen, Ändern, Löschen (vom 01.01.2020) ... und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird. (3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der ...
§ 106 BBiG Übergangsregelung (vom 01.01.2020) ... Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2020 gelten § 34 Absatz 2 Nummer 7 und § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung. ... Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die §§ 34 , 35 Absatz 3 Satz 1 und § 88 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin ...
Zitat in folgenden NormenIdentifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Zitate in ÄnderungsvorschriftenRegistermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2a BerBiRefG Änderung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung ... vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) wird wie folgt geändert: 1. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Einrichten, Führen (1) Die ... wie folgt geändert: 1. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Einrichten, Führen (1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte ... und Ausbilderinnen." 2. In § 35 Abs. 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7" durch die Angabe „§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 8" ... 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7" durch die Angabe „§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 8" ersetzt. 3. § 36 wird wie folgt gefasst: ... und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen." 4. § 88 wird wie folgt ...
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... Ausbildens Abschnitt 4 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse § 34 Einrichten, Führen § 35 Eintragen, Ändern, Löschen ... 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25" ersetzt. 14. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Einrichten, Führen (1) Die ... bis 23 und 25" ersetzt. 14. § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 Einrichten, Führen (1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte ... folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der ... (2) Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2020 gelten § 34 Absatz 2 Nummer 7 und § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung. ... Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die §§ 34 , 35 Absatz 3 Satz 1 und § 88 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin ...
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