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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
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| Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258; Geltung ab 01.07.1992
FNA: 26-7; 2 Verwaltung 26 Ausländerrecht 7 frühere Fassungen des AsylVfG | 62 Vorschriften zitieren das AsylVfGZweiter Abschnitt AsylverfahrenVierter Unterabschnitt Aufenthaltsbeendigung§ 34a Abschiebungsanordnung(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. (2) Die Abschiebung nach Absatz 1 darf nicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung ausgesetzt werden. Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes B. v. 2. September 2008 BGBl. I S. 1798 m.W.v. 28. August 2007 Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/6406/a89032.htm
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