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§ 36 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) 1Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. 2Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erteilt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch für die Eltern des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. 2Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 1. März 2024
Frühere Fassungen von § 36 AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2024 | Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 |
aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Familiennachzugsneuregelungsgesetz vom 12.07.2018 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 01.08.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1386 |
aktuell vorher | 26.11.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 AufenthG Familiennachzug zu Deutschen (vom 01.08.2015)
... Hochschulabschluss führt. (4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende ...
§ 29 AufenthG Familiennachzug zu Ausländern (vom 01.03.2024)
... dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach § 36 . Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet § 24 ...
§ 32 AufenthG Kindernachzug (vom 18.11.2023)
... Satz 1 erste Alternative, 3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a, 4. Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit ...
§ 44 AufenthG Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (vom 18.11.2023)
... 18d, 18g, 19c und 21), b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36 , 36a), c) aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder ...
§ 51 AufenthG Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen (vom 01.03.2020)
... die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, 4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren ... für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 , die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
§ 8 BAföG Staatsangehörigkeit (vom 25.07.2024)
... Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 oder § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. ... mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34, § 36 Absatz 2 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Familiennachzugsneuregelungsgesetz
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1147
Artikel 1 FamNachzNG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt: „§ 36a Familiennachzug zu subsidiär ... 1 erste Alternative, 3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a, 4. Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit ... § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a." 5. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „oder 2" durch die Wörter „oder Absatz 2 Satz 1 erste ... die Wörter „oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative" ersetzt. 6. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „§ 36a Familiennachzug zu ...
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,". 20. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Den Eltern eines minderjährigen ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... folgt gefasst: § 20 Forschung". c) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: § 36 Nachzug der Eltern und sonstiger ... c) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: § 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger". d) Nach der Angabe zu ... Angabe Absatz 1" die Angabe Satz 2" eingefügt. 28. § 36 wird wie folgt gefasst: § 36 Nachzug der Eltern und sonstiger ... 2" eingefügt. 28. § 36 wird wie folgt gefasst: § 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger (1) Den Eltern eines ... 18, 21), b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36 ), c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Wörter „oder einem Hochschulabschluss" eingefügt. 19. In § 36 Absatz 1 wird das Wort „sorgeberechtigter" durch das Wort ...
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 HQRLUmsG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,". b) Folgender Absatz 10 wird angefügt: „(10) ... für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 , die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 FachKrEFG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 27.02.2024)
... 21 ist, wird von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen." 15b. Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Den Eltern eines Ausländers, ...
Artikel 12 FachKrEFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 4 und 7 Nummer 1 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (7) § 29 Absatz 5 und § 36 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel ...
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