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Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz - StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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Abschnitt 1 Finanzmarktstabilisierung

Teil 2 Institutioneller Rahmen

§ 3e Kostenerstattungen



(1) 1Für die Kosten, die der Finanzagentur oder der Anstalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder für Maßnahmen in Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entstehen, können die Finanzagentur und die Anstalt von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung an den Bund, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3f verlangen. 2Dies gilt insbesondere gegenüber

1.
Unternehmen des Finanzsektors, welche Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8a beantragen oder beantragt haben, auch in Bezug auf Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Übertragung, Veräußerung oder Änderung bezüglich einer zum Zwecke der Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung des Fonds nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,

2.
Abwicklungsanstalten in Bezug auf Koordinations- und Überwachungstätigkeiten.

(2) 1Die Finanzagentur und die Anstalt können die Erstattung von Kosten an den Bund ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat. 2Verpflichtungserklärungen oder Verträge, die vor dem 1. Januar 2018 bestanden, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 dahingehend abgeändert, dass die Kostenerstattung an den Bund zu leisten ist.

(3) 1Die Höhe der Kostenerstattung nach Absatz 1 wird von Amts wegen schriftlich oder elektronisch durch Verwaltungsakt festgesetzt. 2Die Festsetzung von Kostenerstattungen kann zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. 3Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, ist die Kostenerstattung abweichend von Satz 1 nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages zu verlangen.

(4) 1Soweit dies im Zusammenhang mit Kostenerstattungen, die die Finanzagentur und die Anstalt nach Absatz 1 verlangen können, erforderlich ist, kann die Finanzagentur Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von der Bundeskasse ausgeführt werden. 2Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden.




§ 3f Verordnungsermächtigung



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfahren sowie die Zahlungspflichtigen nach § 3e;

2.
sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 3d und 3e erforderlich sind.

(2) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.