(1) 1Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die Unfallstelle unverzüglich zu sichern und gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren. 2Über den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle und über die Freigabe der Unfallstelle, der Fahrzeuge und deren Teile sowie der Ladung entscheidet der mit der Untersuchung betraute Mitarbeiter der Untersuchungsstelle (Untersuchungsbeauftragte) im Benehmen mit der Strafverfolgungsbehörde.
(2) Die Unfallstelle, Unfallspuren, Fahrzeuge, Fahrzeugteile und sonstiger Inhalt der Fahrzeuge dürfen bis zur Freigabe durch den Untersuchungsbeauftragten nicht berührt oder verändert werden.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
- 1.
- Bergungs- und Rettungsmaßnahmen,
- 2.
- Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr,
- 3.
- Löschmaßnahmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 8 EUV Ordnungswidrigkeiten (vom 06.12.2019) ... rechtzeitig nachreicht oder nicht auf dem neuesten Stand hält oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 eine Unfallstelle, eine Unfallspur, ein Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder sonstigen Inhalt eines ...
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Artikel 1 14. ERÄndV Änderung der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung ... des Landes unverzüglich hierüber unterrichtet." 4. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zuständigen Untersuchungsbehörde" durch das Wort ... rechtzeitig nachreicht oder nicht auf dem neuesten Stand hält oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 eine Unfallstelle, eine Unfallspur, ein Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder sonstigen Inhalt eines ...