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§ 4 - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 304; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 9241-23-29 Güterbeförderung
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§ 4 Schulungsnachweis



Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.



 

Zitierungen von § 4 GbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GbV Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
... eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 ist. (4) Wenn ein nach § 2 befreites Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend ...
§ 7 GbV Zuständigkeiten (vom 01.01.2023)
... sind zuständig für 1. die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4 , 2. die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1, ... die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4 . Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die ...
§ 8 GbV Pflichten des Gefahrgutbeauftragten (vom 01.01.2023)
... Güter ein. (6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, ...
§ 9 GbV Pflichten der Unternehmer (vom 01.01.2023)
... gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist, 2. alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen ...
§ 10 GbV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023)
... selbst wahrnimmt, ohne im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4 zu sein, c) einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt, ...