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§ 4 - Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)

neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 421-1 Gebrauchsmusterrecht
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§ 4



(1) 1Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. 2Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.

(2) 1Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Gebrauchsmusteranmeldungen entgegenzunehmen. 2Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.

(3) Die Anmeldung muß enthalten:

1.
den Namen des Anmelders;

2.
einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand des Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist;

3.
einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll;

4.
eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters;

5.
die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung beziehen.

(4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

(5) 1Bis zur Verfügung über die Eintragung des Gebrauchsmusters sind Änderungen der Anmeldung zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. 2Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.

(6) 1Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. 2Die Teilung ist schriftlich zu erklären. 3Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten. 4Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren.

(7) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung, den Zugang einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann (Absatz 3). 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.



 
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Frühere Fassungen von § 4 GebrMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2021Artikel 3 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 205 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 GebrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GebrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a GebrMG (vom 18.08.2021)
... Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen ... sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt 2. oder, wenn diese Stelle durch ...
§ 8 GebrMG (vom 18.08.2021)
... Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des §§ 4 , 4a, 4b, so verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das Register ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
B. v. 27.09.2000 BGBl. I S. 1416
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
B. v. 22.02.2001 BGBl. I S. 341
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
B. v. 05.11.1999 BGBl. I S. 2193
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
B. v. 06.04.1999 BGBl. I S. 648
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
B. v. 05.10.2004 BGBl. I S. 2599; zuletzt geändert durch B. v. 29.10.2020 BGBl. I S. 2336
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
B. v. 09.04.2009 BGBl. I S. 815
Biomaterial-Hinterlegungsverordnung (BioMatHintV)
V. v. 24.01.2005 BGBl. I S. 151; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
DPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 890; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)
Artikel 1 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EAPatV)
Artikel 1 V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Sonstige
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten Patentinformationszentren
B. v. 02.05.2016 BGBl. I S. 1137
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten Patentinformationszentren
B. v. 14.11.2017 BGBl. I S. 3807
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten Patentinformationszentren
B. v. 23.10.2018 BGBl. I S. 1843
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten Patentinformationszentren
B. v. 29.10.2020 BGBl. I S. 2336
Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Verordnung über die Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt
V. v. 26.09.2006 BGBl. I S. 2159
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung
V. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 996
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle
V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83
 
Zitat in folgenden Normen

DPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 1 DPMAV Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermächtigungen (vom 01.07.2016)
... § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 6 und 8 sowie in § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 3 Abs. 3 sowie in ...

Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 890; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
§ 3 GebrMV Gebrauchsmusteranmeldung (vom 01.01.2024)
... Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter; 6. falls die Anmeldung eine Teilung ( § 4 Absatz 6 des Gebrauchsmustergesetzes ) oder eine Ausscheidung aus einer Gebrauchsmusteranmeldung betrifft, die Angabe des Aktenzeichens ...
§ 5 GebrMV Schutzansprüche (vom 31.05.2011)
... kann das, was als gebrauchsmusterfähig unter Schutz gestellt werden soll ( § 4 Abs. 3 Nr. 3 des Gebrauchsmustergesetzes ), einteilig oder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefasst sein. ... (Nebenansprüche) enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist ( § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes ). Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (6) Zu jedem Haupt- bzw. ...
§ 6 GebrMV Beschreibung (vom 01.07.2022)
... Am Anfang der Beschreibung ( § 4 Abs. 3 Nr. 4 des Gebrauchsmustergesetzes ) ist als Titel die im Antrag angegebene Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters (§ 3 ...

Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG)
G. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2294; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 3 HalblSchG Anmeldung; Verordnungsermächtigung (vom 18.08.2021)
... oder eine Kombination davon und Angaben über den Verwendungszweck, wenn eine Anordnung nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des Gebrauchsmustergesetzes in Betracht kommt; 3. das Datum ...

Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
... Eintragungsverfahren Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung ( § 4 GebrMG ) 321 000 - bei elektronischer Anmeldung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 6 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Patentkostengesetzes
... eingefügt. cc) Im Abschnitt II Unterabschnitt 1 wird die Angabe „(§ 4 GebrMG)" im Gebührentatbestand vor Nummer 321 000 durch die Wörter „(§ 4 ... 4 GebrMG)" im Gebührentatbestand vor Nummer 321 000 durch die Wörter „(§ 4 GebrMG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)" ersetzt. b) Teil B ...

Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
Artikel 4 PatRÄndG Änderung des Patentkostengesetzes
...  a) In der Zeile vor der Gebührennummer 321.000 werden die Wörter „(§ 4 GebrMG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)" durch die Wörter ... 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)" durch die Wörter „Nationale Anmeldung (§ 4 GebrMG)" ersetzt. b) Nach der Gebührennummer 321.100 wird folgende Zeile ...
Artikel 7 PatRÄndG Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
... „nach § 34 des Patentgesetzes und, wenn ein Gebrauchsmuster beantragt worden ist, nach § 4 des Gebrauchsmustergesetzes " gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:  ...

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 PatVuaÄndV Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
... Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter; 6. falls die Anmeldung eine Teilung ( § 4 Absatz 6 des Gebrauchsmustergesetzes ) oder eine Ausscheidung aus einer Gebrauchsmusteranmeldung betrifft, die Angabe des Aktenzeichens ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 205 10. ZustAnpV Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
...  In § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1, § 4a Absatz 1 Nummer 2, § 6a ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 3 2. PatRMoG Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
... oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen." 14. In § 4 Absatz 1 Satz 1 , § 6 Absatz 1 und § 16 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die ...