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§ 4 - Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung (HundVerbrEinfVO)

V. v. 03.04.2002 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 86 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
Geltung ab 12.04.2002; FNA: 7824-6-1 Tierzucht und Tierhaltung

§ 4 Befugnisse der zuständigen Behörde



Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere

1.
anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,

2.
den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder

3.
das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.

Die Befugnisse der zuständigen Behörde aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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