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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013


Update via
G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057; Geltung ab 02.08.1981
FNA: 8253-1; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 82 Sozialversicherung 825 Versicherung der selbständig Erwerbstätigen 8253 Künstlersozialversicherung
9 frühere Fassungen des KSVG | Entwurf / Begründung des KSVG | 82 Vorschriften zitieren das KSVG

Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Erstes Kapitel Kreis der versicherten Personen

Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Erster Unterabschnitt Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes

 

§ 4



In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1. auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit (§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch),

2. aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt; wird die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen,

3. als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach § 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig ist,

4. Landwirt im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist,

5. eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht,

6. als ehemaliger Landwirt eine Altersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezieht oder

7. als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.