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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.07.2017 aufgehoben

§ 4 - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)

neugefasst durch 15.12.1999 BGBl. I S. 2464; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-25 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Verkehrsbezeichnung



(1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei deren Fehlen

1.
die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder

2.
eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt als Verkehrsbezeichnung für ein Lebensmittel ferner die Bezeichnung, unter der das Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird. Diese Verkehrsbezeichnung ist durch beschreibende Angaben zu ergänzen, wenn anderenfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben, der Verbraucher nicht in der Lage wäre, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Die Angaben nach Satz 2 sind in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von einem unter der verwendeten Verkehrsbezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, dass durch die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben eine Unterrichtung des Verbrauchers nicht gewährleistet werden kann.

(4) Hersteller- oder Handelsmarken oder Fantasienamen können die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen.

(5) Die Verkehrsbezeichnung wird durch die Angabe „aufgetaut" ergänzt, wenn das Lebensmittel gefroren oder tiefgefroren war und die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Verbraucher einen Irrtum herbeizuführen.





 

Frühere Fassungen von § 4 LMKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2007Artikel 11 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 LMKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LMKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LMKV Kennzeichnungselemente (vom 01.01.2015)
... werden, wenn angegeben sind: 1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 4, 1a. Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5, 2. der ... nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 4, 1a. Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5, 2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers ...
§ 6 LMKV Verzeichnis der Zutaten (vom 14.10.2011)
...  (3) Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 anzugeben. (4) Abweichend von Absatz 3 1. kann bei Zutaten, die zu einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Käseverordnung
neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
§ 14 KäseV Allgemeine Vorschriften (vom 09.06.2021)
... a, b oder c in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung für das andere Lebensmittel nach § 4 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung , e) bei Käse, ausgenommen Mozzarella, der aus oder in einer Flüssigkeit in ... "Käse" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung für die Flüssigkeit nach § 4 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung , 2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 11 EULMRDV Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
... 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 " durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis 4" ersetzt. b) Nach Nummer 1 ... a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis 4" ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ... folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,". 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:  ... „1a. Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,". 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Verkehrsbezeichnung wird durch ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fischhygiene-Verordnung (FischHV)
neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
§ 13 FischHV Kennzeichnung von lebenden Muscheln
... entsprechend. (3) Anstelle der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist folgende Angabe zulässig: Diese ...

Verordnung über Speiseeis
V. v. 15.07.1933 RGBl. I S. 510; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
§ 5 SpEisV Kennzeichnung
... nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang ...