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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


Update via

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598; Geltung ab 01.01.1964
FNA: 9240-1; 9 Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundeswasserstraßen 92 Straßenverkehrswesen 924 Straßenbeförderungsrecht 9240 Personenbeförderung
11 frühere Fassungen des PBefG | 143 Vorschriften zitieren das PBefG

III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten

B. Verkehr mit Obussen

 

§ 41 Entsprechend anwendbare Vorschriften



(1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30 und der §§ 32, 36 und 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.