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§ 41 - Postgesetz (PostG)

§ 41 Datenschutz



Für Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken (Diensteanbieter), werden die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch die Regelungen der §§ 41a bis 42 ergänzt.



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Frühere Fassungen von § 41 PostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 135 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 135 2. DSAnpUG-EU Änderung des Postgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 41 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 41a Anschriften, Daten zum ... Angabe zu § 50 wird gestrichen. 2. § 40 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 41 wird durch die folgenden §§ 41, 41a, 41b und 41c ersetzt: „§ 41 ... 2. § 40 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 41 wird durch die folgenden §§ 41 , 41a, 41b und 41c ersetzt: „§ 41 Datenschutz Für ... § 41 wird durch die folgenden §§ 41, 41a, 41b und 41c ersetzt: „ § 41 Datenschutz Für Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig ... b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 33 und 39 bis 41 sowie die auf Grund des § 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung" durch die Wörter ... 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 33 und 39 bis 41 sowie die auf Grund des § 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung" durch die Wörter „in den §§ 33, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV)
V. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2494; aufgehoben durch Artikel 136 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Eingangsformel PDSV
... Grund des § 41 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die ...