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§ 45a - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 45a Ausgleichspflicht



(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und

2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) 1Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. 2Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. 3Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004*) um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) 1Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. 2Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) 1Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. 2Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. 3Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.


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*)
siehe Entscheidung des BVerfG, B. v. 29. Januar 2010 (BGBl. I S. 68)



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Frühere Fassungen von § 45a PBefG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2011Artikel 4 Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
vom 05.04.2011 BGBl. I S. 554
aktuell vorher 18.02.2010Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 758/07 - (zu § 45a Absatz 2 Satz 3 Variante 1 des Personenbeförderungsgesetzes)
vom 29.01.2010 BGBl. I S. 68
aktuellvor 18.02.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45a PBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45a PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 PBefG Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr (vom 01.08.2021)
... für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ...
§ 54a PBefG Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde
... leisten. (2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend auch für die nach § 45a Abs. 2 zur Festlegung der Kostensätze befugte ...
§ 57 PBefG Rechtsverordnungen (vom 01.08.2021)
... dieses Gesetzes erteilt wird; 9. die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, ...
§ 61 PBefG Ordnungswidrigkeiten (vom 09.03.2023)
... den Auflagen der Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis oder Auflagen in einer Entscheidung nach § 45a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt; 2. einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder einen ...
§ 64a PBefG Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht (vom 18.08.2006)
... Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 § 45a und § 57 Abs. 1 Nr. 9 sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz
G. v. 10.04.1990 BGBl. I S. 741
 
Zitat in folgenden Normen

Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz
G. v. 10.04.1990 BGBl. I S. 741
§ 1 PBefG§45aV 5
... durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer betragen bei den in § 45a Abs. 5 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Unternehmen 0,187 DM je ...

Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
V. v. 15.08.2001 BGBl. I S. 2168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
§ 2 PBefGKostV
... dem Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Ausgleich ...

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV)
V. v. 02.08.1977 BGBl. I S. 1460; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 1 PBefAusglV Auszubildende
... Auszubildende im Sinne des § 45a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes sind 1. schulpflichtige Personen bis zur ...
§ 2 PBefAusglV Kostenbestandteile für die Festlegung der Kostensätze
... die Festlegung der pauschalen Kostensätze durch Rechtsverordnung nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gelten die in der Anlage aufgeführten Kostenbestandteile. Soweit in der Anlage ...
§ 4 PBefAusglV Ermittlung der Erträge
... Erträge im Sinne von § 45a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im ...
§ 5 PBefAusglV Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsverträgen
... Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil als Ertrag im Sinne von § 45a Abs. 2 des Gesetzes anzugeben. Bei der Ermittlung der von dem einzelnen Unternehmer geleisteten ...
§ 7 PBefAusglV Antrag
... ihre Mitglieder stellen. (2) Der Antragsteller hat im Antrag den sich nach § 45a des Gesetzes und nach den Vorschriften dieser Verordnung ergebenden Ausgleichsbetrag zu errechnen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 758/07 - (zu § 45a Absatz 2 Satz 3 Variante 1 des Personenbeförderungsgesetzes)
B. v. 29.01.2010 BGBl. I S. 68
Entscheidung BVerfGE20100129
... 2009 - 2 BvR 758/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 45a Absatz 2 Satz 3 Variante 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 ...

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Artikel 1 PersBefördRÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... durch Landesrecht Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 § 45a und § 57 Abs. 1 Nr. 9 sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ...

Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 554
Artikel 4 StuVRErgG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
...  45a Absatz 2 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. ...