§ 47 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 47 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen


§ 47 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die das Fahrzeug führende Person hat sicherzustellen, dass ein in einem anderen Staat zugelassenes Kraftfahrzeug an seiner Vorderseite und seiner Rückseite heimische Kennzeichen führt, die Artikel 36 und Anhang 2 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, soweit dieses Abkommen anwendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nummer 1 des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr, entsprechen. 2Ein Kraftrad benötigt nur ein Kennzeichen an der Rückseite. 3Ein in einem anderen Staat zugelassener Anhänger oder ein Anhänger im Sinne des § 46 Absatz 2 muss an der Rückseite sein heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches Kennzeichen nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen.

(2) 1Die das Fahrzeug führende Person hat sicherzustellen, dass ein in einem anderen Staat zugelassenes Fahrzeug an der Rückseite zusätzlich ein Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führt, dass Artikel 5 und Anlage C des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr oder Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr entspricht. 2Die Anbringung des Unterscheidungszeichens nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einem Fahrzeug,

1.
das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zugelassen ist und

2.
entsprechend Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2411/1998 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1) am linken Rand des Kennzeichens das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führt.

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Zitierungen von § 47 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 FZV Ordnungswidrigkeiten
... § 43 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Kennzeichen verwendet oder 27. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Kraftfahrzeug ein dort genanntes Kennzeichen oder ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt § 47 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 1 § 77 Nummer 27 10 € ... das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt § 47 Absatz 1 Satz 1 § 77 Nummer 27 40 € 185c An einem ... Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt § 47 Absatz 2 Satz 1 § 77 Nummer 27 15 €".  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 5 FZVNEV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
...  Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt § 47 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 1 § 77 Nummer 27 10 €  ... das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt § 47 Absatz 1 Satz 1 § 77 Nummer 27 40 € 185c An einem ... Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt § 47 Absatz 2 Satz 1 § 77 Nummer 27 15 €". 2. Die ...


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