Start
>
Inhalt FamGKG
>
§ 47
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 47 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Artikel 2 G. v. 17.12.2008
BGBl. I S. 2586
, 2666 (
Nr. 61
); zuletzt geändert durch
Artikel 6
G. v. 10.08.2021
BGBl. I S. 3424
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5
Kostenrecht
28 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 41 Vorschriften zitiert
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften
§ 46
←
→
§ 48
§ 47 Abstammungssachen
(1) In Abstammungssachen nach §
169
Nr. 1 und 4 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
beträgt der Verfahrenswert 2.000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1.000 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
§ 46
←
Inhaltsverzeichnis
→
§ 48
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in FamGKG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/47_FamGKG.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed