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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
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| Gesetz über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG)Artikel 1 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1765; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399; Geltung ab 01.01.2001
FNA: 708-26; 7 Wirtschaftsrecht 70 Allgemeines Wirtschaftsrecht 708 Wirtschaftsstatistik 2 frühere Fassungen des DlStatG | 4 Vorschriften zitieren das DlStatG§ 5 Auskunftspflicht(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen oder Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nr. 2 ist freiwillig. (2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat. Text in der Fassung des Artikels 13 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft G. v. 7. September 2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2008 Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/139/a1884.htm | |