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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


Update via

Gesetz über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG)

Artikel 1 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1765; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399; Geltung ab 01.01.2001
FNA: 708-26; 7 Wirtschaftsrecht 70 Allgemeines Wirtschaftsrecht 708 Wirtschaftsstatistik
2 frühere Fassungen des DlStatG | 4 Vorschriften zitieren das DlStatG
 

§ 5 Auskunftspflicht


1 frühere Fassung von § 5 DlStatG | 1 Vorschrift zitiert § 5 DlStatG

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen oder Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nr. 2 ist freiwillig.

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.