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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013
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| neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131; Geltung ab 01.01.1983
FNA: 610-6-10; 6 Finanzwesen 61 Steuern und Abgaben 610 Allgemeines Steuerrecht 7 frühere Fassungen des GrEStG | 22 Vorschriften zitieren das GrEStGZweiter Abschnitt Steuervergünstigungen§ 5 Übergang auf eine Gesamthand 3 Vorschriften zitieren § 5 GrEStG (1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. (2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/s1.htm?a=5&g=GrEStG&dorg=1
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