(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, über die CO
2-Emissionen und die CO
2-Klassen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Teil I der
Anlage 4 gemacht werden.
(2)
1Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Teil II der
Anlage 4 gemacht werden müssen für Werbematerial, das
- 1.
- in elektronischer Form,
- 2.
- durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder
- 3.
- im Internet, einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen
verbreitet wird.
2Hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 der
Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist.
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach
§ 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften oder Werbematerial nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 Pkw-EnVKV Verbot missbräuchlicher Verwendung von Bezeichnungen (vom 23.02.2024) ... den Leitfaden nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, für Werbeschriften nach § 5 Absatz 1 oder für Werbematerial nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entsprechen, sofern solche abweichenden ... Absatz 4 Satz 1, für Werbeschriften nach § 5 Absatz 1 oder für Werbematerial nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entsprechen, sofern solche abweichenden Angaben, Zeichen, oder Symbole geeignet sind, ...
§ 7 Pkw-EnVKV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.02.2024) ... Stelle angebracht ist, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 , oder entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 4. entgegen § 5 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe ...
V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Artikel 1 2. Pkw-EnVKVÄndV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ... zu übermitteln und im zweiten Halbjahr bis zum Ablauf des 31. Dezember." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „offiziellen ... den Leitfaden nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, für Werbeschriften nach § 5 Absatz 1 oder für Werbematerial nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entsprechen, sofern solche abweichenden ... Absatz 4 Satz 1, für Werbeschriften nach § 5 Absatz 1 oder für Werbematerial nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entsprechen, sofern solche abweichenden Angaben, Zeichen, oder Symbole geeignet sind, ... Stelle angebracht ist, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 , oder entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ...