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Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)

Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 15.08.2013; FNA: 202-5 Verwaltungsgebühren
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§ 5 Gebührengläubiger



Gebührengläubiger ist

1.
der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder

2.
der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.


§ 6 Gebührenschuldner



(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,

1.
dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,

2.
der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder

3.
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit



Gebühren werden nicht erhoben

1.
für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte,

2.
für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,

3.
für einfache elektronische Kopien,

4.
in Gnadensachen,

5.
bei Dienstaufsichtsbeschwerden,

6.
für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

7.
im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses,

8.
im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,

9.
für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen,

10.
für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren,

11.
für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.