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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


Update via

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61), 2666; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; Geltung ab 01.09.2009
FNA: 361-5; 3 Rechtspflege 36 Kostenrecht
10 frühere Fassungen des FamGKG | Entwurf / Begründung des FamGKG | 19 Vorschriften zitieren das FamGKG

Abschnitt 7 Wertvorschriften

Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften

 

§ 50 Versorgungsausgleichssachen


1 frühere Fassung von § 50 FamGKG | 1 Vorschrift zitiert § 50 FamGKG

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.