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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
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| Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61), 2666; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; Geltung ab 01.09.2009
FNA: 361-5; 3 Rechtspflege 36 Kostenrecht 10 frühere Fassungen des FamGKG | Entwurf / Begründung des FamGKG | 19 Vorschriften zitieren das FamGKGAbschnitt 7 WertvorschriftenUnterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften§ 50 Versorgungsausgleichssachen(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000 Euro. (2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro. (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) G. v. 3. April 2009 BGBl. I S. 700 m.W.v. 1. September 2009 Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/8531/a158526.htm
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