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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012


Update via

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462; Geltung ab 10.08.1975
FNA: 51-1; 5 Verteidigung 51 Rechtsstellung der Soldaten
Änderungen / Synopse | 87 Gesetze verweisen aus 191 Artikeln auf Soldatengesetz

Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit

3. Beendigung des Dienstverhältnisses

a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

 

§ 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand



(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

(2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.