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§ 53 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 53 Überwachung von Leerverkäufen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. 2§ 15 Absatz 7 des Börsengesetzes bleibt unberührt. 3Soweit in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieses Gesetzes, mit Ausnahme des § 18 Absatz 7 Satz 5 bis 8, des § 21 Absatz 1 Satz 3 und des § 22, entsprechend.

(2) 1Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 übertragenen Befugnisse aus, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 geregelten Pflichten erforderlich ist. 2Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 beaufsichtigt die Bundesanstalt die entsprechenden Internetseiten des Bundesanzeigers.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 2, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über

1.
Art, Umfang und Form von Mitteilungen und Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufspositionen nach den Artikeln 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012,

2.
die Beaufsichtigung der Internetseiten des Bundesanzeigers für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 sowie

3.
Art, Umfang und Form der Mitteilungen, Übermittlungen und Benachrichtigungen gemäß Artikel 17 Absatz 5, 6 und 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

erlassen.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 53 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.03.2020Artikel 2 Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
vom 19.03.2020 BGBl. I S. 529
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 16.11.2012Artikel 1 EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz
vom 06.11.2012 BGBl. I S. 2286
aktuell vorher 27.07.2010Artikel 1 Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
vom 21.07.2010 BGBl. I S. 945
aktuellvor 27.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV)
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 386
Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)
V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 11 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Sonstige
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 20.11.2012 BGBl. I S. 2343
Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 11.10.2010 BGBl. I S. 1392
 
Zitat in folgenden Normen

Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)
V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 11 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
§ 14 NLPosV Befugnisse der Bundesanstalt gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers (vom 03.01.2018)
... es für die Überwachung nach Absatz 1 sowie für die Überwachung nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlich ist, kann die Bundesanstalt von dem Betreiber des Bundesanzeigers Auskünfte, die ...

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 39 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 53 Absatz 4 Satz 1 , des § 57 Absatz 6 Satz 1, des § 60 Absatz 2 Satz 1, des § 76 Absatz 4 Satz 1, des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 1 AnlSVG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Die Nummern 14a und 14b werden wie folgt gefasst: „14a. entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1 einen ungedeckten Leerverkauf tätigt, 14b. entgegen § 30j ...

EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz
G. v. 06.11.2012 BGBl. I S. 2286
Artikel 1 EU-LeerVkAG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 30h bis 30j wie folgt gefasst: „§ 30h Überwachung von ... werden die Angaben zu den §§ 30h bis 30j wie folgt gefasst: „§ 30h Überwachung von Leerverkäufen §§ 30i und 30j ... 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „die §§ 30h , 30i, 34b und 34c" durch die Wörter „die §§ 34b und 34c" ... nach der Angabe „§ 20a" das Komma gestrichen und wird die Angabe „§ 30h oder § 30j" durch die Wörter „dieses Gesetzes oder die Artikel 12, 13 oder 14 ... von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1)," ersetzt. 5. § 30h wird wie folgt gefasst: „§ 30h Überwachung von Leerverkäufen ... S. 1)," ersetzt. 5. § 30h wird wie folgt gefasst: „§ 30h Überwachung von Leerverkäufen (1) Die Bundesanstalt ist zuständige ...

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 2 CCP-RR-UG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Grund des § 31 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt. 14. In § 53 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5a" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.  ...

Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 945; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 1 WpMiVoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... „Abschnitt 5b Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten § 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln § 30i ... das Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h § 42b Übergangsregelung für die Mitteilungs- und ... 2 wird die Angabe „§§ 34b und 34c" durch die Angabe „§§ 30h , 30i, 34b und 34c" ersetzt. 3. Nach § 4 wird folgender § 4a ... „§ 14 oder § 20a" durch die Angabe „§ 14, § 20a, § 30h oder § 30j" ersetzt. 5. Nach § 30g wird folgender Abschnitt 5b ... „Abschnitt 5b Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten § 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln (1) Es ist ... 14 werden folgende Nummern 14a und 14b eingefügt: „14a. entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30h Absatz 3 Satz 1 ... entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30h Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, einen ungedeckten Leerverkauf tätigt, 14b. entgegen ... das Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h Ausgenommen von dem Verbot des § 30h sind Geschäfte, die bereits vor dem 27. ... und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h Ausgenommen von dem Verbot des § 30h sind Geschäfte, die bereits vor dem 27. Juli 2010 abgeschlossen wurden, sofern diese nicht ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... Anfechtung Abschnitt 8 Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten § 53 Überwachung von Leerverkäufen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 9 ... 30g wird § 52. 55. Abschnitt 5b wird Abschnitt 8. 56. § 30h wird § 53 und wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort ... 1a wird Nummer 2. bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 57. Nach § 53 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt: „Abschnitt 9 Positionslimits und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV)
V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 636; aufgehoben durch § 7 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 386
Eingangsformel LAnzV
... Grund des § 30h Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 30j Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des ...
§ 1 LAnzV Anwendungsbereich
... Verordnung ist anzuwenden auf die Anzeigepflichten nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber der ...
§ 2 LAnzV Inhalt der Erstanzeige
... Anzeigen nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes haben die folgenden ... 1. die deutlich hervorgehobene Überschrift „Anzeige von Tätigkeiten nach § 30h Absatz 2 Satz 1 und § 30j Absatz 3 Satz 1 WpHG", 2. die Firma und die ... 4. das Datum der Übersendung der Anzeige, 5. ob eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 30j Absatz 3 ... 5. ob eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 30j Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ... soll sowie 6. die Bezeichnung sämtlicher a) Aktien im Sinne des § 30h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit ... 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der ... dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, b) Schuldtitel im Sinne des § 30h Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit ... 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der ...