Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:
- 1.
- den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
- 2.
- für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG" zu kennzeichnen.
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten oder nach
§ 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der
Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.
1Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den
§§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den
§§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen.
2§ 62 ist entsprechend anzuwenden.