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§ 57 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern



1Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. 2Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.



 

Zitierungen von § 57 SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 SGB II Schadenersatz
... oder nicht vollständig ausfüllt, 2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, ist zum ...
§ 63 SGB II Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2016)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 5 EinglVerbG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 5 wird die Angabe „§§ 60 bis 62" durch die Angabe „§§ 51, 57 und 58" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In ...