§ 57a - Hochschulrahmengesetz (HRG)

neugefasst durch B. v. 19.01.1999 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 30.01.1976; FNA: 2211-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 57a (aufgehoben)


§ 57a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft G. v. 12. April 2007 BGBl. I S. 506 m.W.v. 18. April 2007

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Frühere Fassungen von § 57a HRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.04.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
vom 12.04.2007 BGBl. I S. 506

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 57a HRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57a HRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Artikel 1 G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1073
§ 7 WissZeitVG Rechtsgrundlage für bereits abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung; Verordnungsermächtigung (vom 01.03.2020)
... an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung fort. ... an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossene Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57e des Hochschulrahmengesetzes in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung fort. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506
Artikel 2 WissArbRÄndG Änderung des Hochschulrahmengesetzes
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 57a bis 57f wie folgt gefasst: „§ 57a (weggefallen) § 57b ... werden die Angaben zu den §§ 57a bis 57f wie folgt gefasst: „§ 57a (weggefallen) § 57b (weggefallen) § 57c (weggefallen)  ... 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend." 3. Die §§ 57a bis 57f werden aufgehoben. 4. § 70 Abs. 5 wird aufgehoben. 5. § 72 ...


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