buzer.de
Gesetze aktuell, verlinkt, online - Sie blättern noch?
Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012
Update via
| Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)k.a.Abk.; V. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515; Geltung ab 01.01.1964
FNA: 303-8; 3 Rechtspflege 30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege 303 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung Änderungen / Synopse | 43 Gesetze verweisen aus 77 Artikeln auf BRAODritter Teil Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der RechtsanwälteErster Abschnitt Allgemeines§ 59b Satzungskompetenz(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1. die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten, a) Gewissenhaftigkeit, b) Wahrung der Unabhängigkeit, c) Verschwiegenheit, d) Sachlichkeit, e) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, f) Umgang mit fremden Vermögenswerten, g) Kanzleipflicht; 2. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen der Fachanwaltsbezeichnung, a) Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können, b) Regelung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis; 3. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben über selbst benannte Interessenschwerpunkte; 4. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit; 5. die besonderen Berufspflichten a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags, b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs-, Verfahrenskosten- und Prozesskostenhilfe, c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen, d) bei der Führung der Handakten; 6. die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden, a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse, b) Pflichten bei Zustellungen, c) Tragen der Berufstracht; 7. die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der anwaltlichen Gebühren und bei deren Beitreibung; 8. die besonderen Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Rechtsanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Mitarbeiter; 9. die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 30. Juli 2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009 URL: http://www.buzer.de/gesetz/6648/a94728.htm | |