Artikel 6 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 29.07.2017, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 6 Inkrafttreten


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 21 und Artikel 2 Nummer 1, 2 und 3 treten am 31. August 2018 in Kraft.



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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2017.


Text in der Fassung des Artikels 53 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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Frühere Fassungen von Artikel 6 7. BZRGÄndG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 53 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 6 7. BZRGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 7. BZRGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. BZRGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 53 2. DSAnpUG-EU Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
...  2. Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 wird aufgehoben. 3. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 2 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 ...


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