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§ 6 - Verpackungsverordnung (VerpackV)

V. v. 21.08.1998 BGBl. I S. 2379; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 10 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 28.08.1998; FNA: 2129-27-2-10 Umweltschutz
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§ 6 Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen



(1) 1Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen. 2Abweichend von Satz 1 können Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 beteiligen. 3Verkaufsverpackungen nach Satz 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Absatz 3 beteiligen. 4Zum Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen für die nach Satz 1 Verpflichteten und zum Ersatz ihrer Kosten können die Systeme nach Absatz 3 auch denjenigen Herstellern und Vertreibern, die sich an keinem System beteiligen, die Kosten für die Sammlung, Sortierung, Verwertung oder Beseitigung der von diesen Personen in Verkehr gebrachten und vom System entsorgten Verpackungen in Rechnung stellen.

(2) 1Die Pflicht der Hersteller und Vertreiber nach Absatz 1 zur Beteiligung an einem System nach Absatz 3 entfällt, soweit sie die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen bei nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen, die von ihnen entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, entsprechend Absatz 8 Satz 1 zurücknehmen und einer Verwertung zuführen. 2Der Hersteller oder Vertreiber muss durch Bescheinigung eines der in Anhang I Nummer 2 Absatz 4 genannten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter

1.
bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige kostenlose Rücknahme aller von ihm dort in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen entsprechend Absatz 8 Satz 1 gewährleistet,

2.
schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur vorliegen hat,

3.
die Verwertung der Verkaufsverpackungen entsprechend den Anforderungen des Anhangs I Nummer 1 und 4 gewährleistet.

3Die Bescheinigung ist zusammen mit den Bestätigungen nach Satz 2 Nummer 2 mindestens einen Monat vor Beginn der Rücknahme der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen. 4Der Beginn der Rücknahme sowie jede Änderung des Rücknahmesystems sind schriftlich anzuzeigen. 5Absatz 5 Satz 3 und Anhang I Nummer 1, Nummer 2 Absatz 4 und Nummer 4 gelten entsprechend. 6In dem jährlichen Nachweis nach Anhang I Nummer 4 sind zusätzlich die Anfallstellen nach Satz 1 adressgenau zu bezeichnen; außerdem sind schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach Satz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen an Verkaufsverpackungen des jeweiligen Herstellers oder Vertreibers beizufügen.

(3) 1Ein System hat flächendeckend im Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten und die in Anhang I genannten Anforderungen zu erfüllen. 2Ein System (Systembetreiber, Antragsteller) nach Satz 1 hat die in seinem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zuzuführen und die Anforderungen nach Anhang I Nr. 2 und 3 zu erfüllen. 3Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.

(4) 1Ein System nach Absatz 3 ist abzustimmen auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird. 2Die Abstimmung ist Voraussetzung für die Feststellung nach Absatz 5 Satz 1. 3Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen. 4Die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind dabei besonders zu berücksichtigen. 5Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien der im Anhang I genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. 6Systembetreiber können von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. 7Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass stoffgleiche Nicht-Verpackungsabfälle gegen ein angemessenes Entgelt erfasst werden. 8Systembetreiber sind verpflichtet, sich anteilig an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung für ihr jeweiliges System und durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen entstehen, auf denen Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden. 9Die Abstimmung darf der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb nicht entgegenstehen. 10Ein System kann sich der Abstimmung unterwerfen, die im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits gilt, ohne dass der Entsorgungsträger eine neue Abstimmung verlangen kann. 11Bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für den Betrieb des Systems im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann dieser eine angemessene Anpassung der Abstimmung nach Satz 1 verlangen.

(5) 1Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt auf Antrag des Systembetreibers fest, dass ein System nach Absatz 3 flächendeckend eingerichtet ist. 2Die Feststellung nach Satz 1 kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen. 3Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann bei der Feststellung nach Satz 1 oder nachträglich verlangen, dass der Systembetreiber eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für den Fall leistet, dass er oder die von ihm Beauftragten die Pflichten nach dieser Verordnung ganz oder teilweise nicht erfüllen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die zuständigen Behörden Kostenerstattung wegen Ersatzvornahme verlangen können. 4Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.

(6) 1Die zuständige Behörde kann ihre Feststellung nach Absatz 5 Satz 1 ganz oder teilweise widerrufen, wenn sie feststellt, dass die in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden. 2Sie gibt den Widerruf öffentlich bekannt. 3Der Widerruf ist auf Verpackungen bestimmter Materialien zu beschränken, wenn nur diese die Verwertungsquoten nach Anhang I nicht erreichen. 4Die zuständige Behörde kann ihre Feststellung nach Absatz 5 Satz 1 ferner widerrufen, wenn sie feststellt, dass der Betrieb des Systems eingestellt ist.

(7) 1Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. 2Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

1.
Ermittlung der anteilig zuzuordnenden Verpackungsmengen mehrerer Systeme im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers,

2.
Aufteilung der abgestimmten Nebenentgelte,

3.
wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen.

3Die Feststellung nach Absatz 5 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt. 4Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. 5Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die Kommunalen Spitzenverbände an.

(8) 1Falls kein System nach Absatz 3 eingerichtet ist, sind alle Letztvertreiber verpflichtet, vom privaten Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zuzuführen sowie die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 zu erfüllen. 2Die Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute Verwendung oder Weitergabe an Vorvertreiber oder Hersteller erfüllt werden. 3Der Letztvertreiber muss den privaten Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit nach Satz 1 hinweisen. 4Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. 5Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt. 6Hersteller und Vorvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind im Fall des Satzes 2 verpflichtet, die nach Satz 1 zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zuzuführen sowie die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 zu erfüllen. 7Es können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden. 8Die Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute Verwendung erfüllt werden. 9Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(9) 1Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter im Sinne von § 8 und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 9. 2Anhang I Nummer 3 Abs. 1 bleibt unberührt.

(10) Diese Vorschrift gilt nicht für Mehrwegverpackungen.





 

Frühere Fassungen von § 6 VerpackV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
vom 17.07.2014 BGBl. I S. 1061
aktuell vorher 01.10.2014Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
vom 17.07.2014 BGBl. I S. 1061
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
vom 02.04.2008 BGBl. I S. 531
aktuell vorher 07.01.2006Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
vom 30.12.2005 BGBl. 2006 I S. 2
aktuellvor 07.01.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 VerpackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VerpackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VerpackV Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen (vom 01.04.2009)
... Verpackungen darf das Pfand nicht erstattet werden. Hinsichtlich der Rücknahme gilt § 6 Abs. 8 entsprechend. Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an ... Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des § 6 Abs. 8 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 8 Satz 1 auf Verpackungen ... gilt an Stelle des § 6 Abs. 8 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 8 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton ... nach Absatz 2 keiner Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, sich an einem System nach § 6 Abs. 3 zu beteiligen, soweit es sich um Verpackungen handelt, die beim privaten Endverbraucher ...
§ 10 VerpackV Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen, die in den Verkehr gebracht werden (vom 29.07.2017)
... Wer Verkaufsverpackungen nach § 6 in Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für ... und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen nach den §§ 6 und 7, jeweils gesondert zu den in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten, 2. ... in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten, 2. zur Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3 für die Verkaufsverpackungen, die dazu bestimmt waren, bei privaten Endverbrauchern ... anzufallen, 3. zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 6 Abs. 2 in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen einschließlich des Namens desjenigen, der den ... hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 beteiligen. (4) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen nach ... 3 beteiligen. (4) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen nach § 6 der Materialarten Glas von mehr als 80.000 Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton von mehr als ... S. 3166), benannt ist. (6) Die Systeme (Systembetreiber, Antragsteller) nach § 6 Abs. 3 sind verpflichtet, die Informationen nach Absatz 2 Nr. 2 über eine Beteiligung an ihrem ... Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. (7) Die Systeme nach § 6 Abs. 3 erstatten der Stelle nach Absatz 5 Satz 6 die erforderlichen Kosten und Auslagen für die ... Stelle nach Absatz 5 Satz 6 ermittelt die Kostenanteile für die einzelnen Systeme nach § 6 Abs. 3 entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen nach Absatz 6 jeweils übermittelten ... von ihnen nach Absatz 6 jeweils übermittelten Systembeteiligungen. Die Systeme nach § 6 Abs. 3 haften insoweit ...
§ 15 VerpackV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2015)
... zur Rückgabe der Umverpackung nicht gibt, 3. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 8 Satz 3 oder § 8 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht ... Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt, 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt, 7. entgegen § ... Absatz 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt, 7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt, 8. entgegen § 6 ... 6 Absatz 1 Satz 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt, 8. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Verpackung einer Verwertung nicht zuführt, 9. entgegen § ... Absatz 3 Satz 2 eine Verpackung einer Verwertung nicht zuführt, 9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ... 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Verpackungen erfasst werden, 10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3, jeweils in Verbindung mit ... 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 6, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9 eine Bescheinigung nicht, nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 11, jeweils in Verbindung mit § 6 ... 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 11, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 6, eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen ... 2 Satz 6, eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 5 eine Bescheinigung nicht, ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 7 einen Nachweis nicht oder ... Absatz 3 Satz 7 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 7. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3 Absatz 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, 8. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3, eine ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 9. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9, eine ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 11, eine ...
§ 16 VerpackV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2015)
... (2) Bescheinigungen und Anzeigen, die der zuständigen Behörde gemäß § 6 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vorgelegt worden sind, gelten nicht ... Fassung vorgelegt worden sind, gelten nicht als Bescheinigungen oder Anzeigen im Sinne von § 6 Absatz 2 in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung. (3) § 10 gilt mit der ...
Anhang I VerpackV (zu § 6) (vom 01.06.2012)
... Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen (1) Systeme nach § 6 Abs. 3 haben hinsichtlich der Verpackungen, für die sich Hersteller oder Vertreiber an ihrem ... von Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 6 Abs. 4. Ansonsten sind sie nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen ... erfordern. 2. Allgemeine Anforderungen an Systeme nach § 6 Abs. 3 (1) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen, dass ... Anforderungen an Systeme nach § 6 Abs. 3 (1) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen, dass Verpackungen beim privaten Endverbraucher (Holsysteme) oder in ... private Endverbraucher zu beschränken. (2) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen, dass 1. für die in das System aufgenommenen ... erfassten Verpackungen entsorgt werden. (3) Jeder Betreiber von Systemen nach § 6 Abs. 3 hat in überprüfbarer Form Nachweise über die erfassten und über die ... Stelle abgewickelt werden. 3. Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3 (1) Verpackungen von Füllgütern im Sinne des § 8 dürfen in ... Verpackungen von Füllgütern im Sinne des § 8 dürfen in Systeme nach § 6 Abs. 3 grundsätzlich nicht aufgenommen werden. Der Antragsteller kann solche Verpackungen in ... gemacht wird. 4. Allgemeine Anforderungen an Verpflichtete nach § 6 Abs. 8 Hersteller und Vertreiber, die zur Rücknahme von Verpackungen ... Hersteller und Vertreiber, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 8 verpflichtet sind, haben über die Erfüllung der Rücknahme- und ... muss die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 8 durch die Einrichtung geeigneter Erfassungs- und Verwertungsstrukturen sicherstellen. In ... von weniger als 200 Quadratmetern, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 8 verpflichtet sind, können auf die Bescheinigung der vorgelagerten Vertreiberstufe ...
Anhang VI VerpackV (zu § 10 Abs. 5) (vom 29.07.2017)
... sind verpflichtet, sich nach Erhalt ihrer ersten Freistellung in einem Land gemäß § 6 Abs. 3 unverzüglich bei der zuständigen Stelle nach § 10 Abs. 5 Satz 6 anzumelden und die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 38 VerpackG Übergangsvorschriften (vom 03.07.2021)
... Systeme, die zum 1. Januar 2019 gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 der Verpackungsverordnung bereits wirksam festgestellt sind, gelten auch im Sinne des § 18 Absatz 1 als genehmigt, wenn ... (2) Branchenlösungen, die bereits vor dem 1. Januar 2019 gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Verpackungsverordnung angezeigt wurden, dürfen weiter betrieben werden, wenn der Hersteller oder Träger bis ... abgeschlossen hat, die den Vorgaben des § 25 entspricht. Wenn eine gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 der Verpackungsverordnung bis zum 31. Dezember 2018 für die Entgegennahme von Anzeigen zuständige ... längstens jedoch für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, die auf Grundlage von § 6 Absatz 4 der Verpackungsverordnung getroffenen Abstimmungen als Abstimmungsvereinbarung im Sinne dieses Gesetzes fort. Auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
Artikel 1 5. VerpackVÄndV
... entsorgt werden können." e) Absatz 12 wird aufgehoben. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Pflicht zur Gewährleistung der ... Absatz 12 wird aufgehoben. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, ... Verpackungen darf das Pfand nicht erstattet werden. Hinsichtlich der Rücknahme gilt § 6 Abs. 8 entsprechend. Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an ... Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des § 6 Abs. 8 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 8 Satz 1 auf Verpackungen ... gilt an Stelle des § 6 Abs. 8 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 8 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton ... nach Absatz 2 keiner Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, sich an einem System nach § 6 Abs. 3 zu beteiligen, soweit es sich um Verpackungen handelt, die beim privaten Endverbraucher ... die in den Verkehr gebracht werden (1) Wer Verkaufsverpackungen nach § 6 in Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für ... im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen nach den §§ 6 und 7, jeweils gesondert zu den in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten, 2. ... I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten, 2. zur Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3 für die Verkaufsverpackungen, die dazu bestimmt waren, bei privaten Endverbrauchern ... 3. zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 6 Abs. 2 in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen einschließlich des Namens desjenigen, der ... der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 beteiligen. (4) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen nach § ... Abs. 3 beteiligen. (4) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen nach § 6 der Materialarten Glas von mehr als 80.000 Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton von mehr als ... I S. 3166), benannt ist. (6) Die Systeme (Systembetreiber, Antragsteller) nach § 6 Abs. 3 sind verpflichtet, die Informationen nach Absatz 2 Nr. 2 über eine Beteiligung an ... zu hinterlegen. Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. (7) Die Systeme nach § 6 Abs. 3 erstatten der Stelle nach Absatz 5 Satz 6 die erforderlichen Kosten und Auslagen für ... Stelle nach Absatz 5 Satz 6 ermittelt die Kostenanteile für die einzelnen Systeme nach § 6 Abs. 3 entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen nach Absatz 6 jeweils ... von ihnen nach Absatz 6 jeweils übermittelten Systembeteiligungen. Die Systeme nach § 6 Abs. 3 haften insoweit gesamtschuldnerisch." 8. § 11 wird wie folgt ... zur Rückgabe der Umverpackung nicht gibt, 3. entgegen § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 8 Satz 3 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht ... Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt, 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt, 7. entgegen § ... Abs. 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt, 7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt, 8. entgegen § 6 ... 6 Abs. 1 Satz 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt, 8. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3 eine Dokumentation nicht, nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 9. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 9 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 10. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 11 eine Dokumentation nicht oder nicht ... 4 Satz 11 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Verpackung einer Verwertung nicht zuführt, 12. entgegen § ... Abs. 3 Satz 2 eine Verpackung einer Verwertung nicht zuführt, 12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Verpackungen ... 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Verpackungen erfasst werden, 13. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 14. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 5 eine Bescheinigung nicht, nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 15. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 7 einen Nachweis nicht oder nicht ... Abs. 3 Satz 7 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, 17. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht ... nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt, 18. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3, eine Dokumentation ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 19. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 9, eine Bescheinigung nicht, ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 20. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 11, eine Dokumentation nicht ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 findet" durch die Wörter „Die §§ 6 und 7 finden" ersetzt.  ... 1 werden die Wörter „§ 6 findet" durch die Wörter „Die §§ 6 und 7 finden" ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt:  ... soweit sich Hersteller und Vertreiber hierfür an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 beteiligen. Die Erfüllung der in Satz 3 genannten Bedingung, wonach die ... sich Hersteller und Vertreiber abweichend von Satz 1 hierfür an einem System nach § 6 Abs. 3 zu beteiligen, soweit es sich um Verpackungen handelt, die beim privaten Endverbraucher ... ist." 12. Anhang I wird wie folgt gefasst: „Anhang I (zu § 6 ) 1. Anforderungen an die Verwertung von Verkaufsverpackungen, die beim privaten ... die beim privaten Endverbraucher anfallen (1) Systeme nach § 6 Abs. 3 haben hinsichtlich der Verpackungen, für die sich Hersteller oder Vertreiber an ihrem ... von Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 6 Abs. 4. Ansonsten sind sie nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen ... eine Überlassung erfordern. 2. Allgemeine Anforderungen an Systeme nach § 6 Abs. 3 (1) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen, dass ... an Systeme nach § 6 Abs. 3 (1) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen, dass Verpackungen beim privaten Endverbraucher (Holsysteme) oder in ... private Endverbraucher zu beschränken. (2) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen, dass 1. für die in das System aufgenommenen ... erfassten Verpackungen entsorgt werden. (3) Jeder Betreiber von Systemen nach § 6 Abs. 3 hat in überprüfbarer Form Nachweise über die erfassten und über die ... Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist. 3. Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3 (1) Verpackungen von Füllgütern im Sinne des § 8 dürfen in ... Verpackungen von Füllgütern im Sinne des § 8 dürfen in Systeme nach § 6 Abs. 3 grundsätzlich nicht aufgenommen werden. Der Antragsteller kann solche Verpackungen in ... nicht glaubhaft gemacht wird. 4. Allgemeine Anforderungen an Verpflichtete nach § 6 Abs. 8 Hersteller und Vertreiber, die zur Rücknahme von Verpackungen ... Hersteller und Vertreiber, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 8 verpflichtet sind, haben über die Erfüllung der Rücknahme- und ... muss die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 8 durch die Einrichtung geeigneter Erfassungs- und Verwertungsstrukturen sicherstellen. In ... von weniger als 200 Quadratmetern, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 8 verpflichtet sind, können auf die Bescheinigung der vorgelagerten Vertreiberstufe ... verpflichtet, sich nach Erhalt ihrer ersten Freistellung in einem Land gemäß § 6 Abs. 3 unverzüglich bei der zuständigen Stelle nach § 10 Abs. 5 Satz 6 anzumelden ...

Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Artikel 2 VerpackGEG Folgeänderungen
... b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung " durch die Wörter „Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 ... e) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung " durch die Wörter „Verpackungen gemäß § 14 Absatz 1 des ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 17.07.2014 BGBl. I S. 1061
Artikel 1 7. VerpackVÄndV

Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 30.12.2005 BGBl. I 2006 S. 2
Artikel 1 4. VerpackVÄndV