§ 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten
1Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. 2Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
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interne Verweise§ 1 WissZeitVG Befristung von Arbeitsverträgen (vom 17.03.2016) ... Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch ... und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen. (2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 442
Artikel 1 1. WissZeitVGÄndG ... „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften ... 5. § 5 Satz 2 wird aufgehoben. 6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Wissenschaftliche und künstlerische ... 6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten Befristete ... eines befristeten Arbeitsvertrages möglich." 7. Der bisherige § 6 wird § 7. 8. Folgender § 8 wird angefügt: „§ 8 ...
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