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Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)


Artikel 6 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2016 BMVergV § 4

§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „11,99 Euro" durch die Angabe „12,25 Euro", die Angabe „14,16 Euro" durch die Angabe „14,47 Euro", die Angabe „19,44 Euro" durch die Angabe „19,87 Euro" und die Angabe „26,77 Euro" durch die Angabe „27,36 Euro" ersetzt.

2.
In Absatz 3 wird die Angabe „26,60 Euro" durch die Angabe „27,19 Euro" und die Angabe „31,08 Euro" durch die Angabe „31,76 Euro" ersetzt.


Artikel 7 Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2017 BMVergV § 4

§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „12,25 Euro" durch die Angabe „12,54 Euro", die Angabe „14,47 Euro" durch die Angabe „14,81 Euro", die Angabe „19,87 Euro" durch die Angabe „20,34 Euro" und die Angabe „27,36 Euro" durch die Angabe „28,00 Euro" ersetzt.

2.
In Absatz 3 wird die Angabe „27,19 Euro" durch die Angabe „27,83 Euro" und die Angabe „31,76 Euro" durch die Angabe „32,51 Euro" ersetzt.


Artikel 8 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2016 EZulV § 4, § 17

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „4,90 Euro" durch die Angabe „5,01 Euro" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „1,15 Euro" durch die Angabe „1,18 Euro" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „2,30 Euro" durch die Angabe „2,35 Euro" ersetzt.

2.
In § 17 wird die Angabe „1,55 Euro" durch die Angabe „1,58 Euro" ersetzt.


Artikel 9 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2017 EZulV § 4, § 17

Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „5,01 Euro" durch die Angabe „5,13 Euro" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „1,18 Euro" durch die Angabe „1,21 Euro" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „2,35 Euro" durch die Angabe „2,41 Euro" ersetzt.

2.
In § 17 wird die Angabe „1,58 Euro" durch die Angabe „1,62 Euro" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Soldatenvergütungsverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2016 SVergV § 2

§ 2 der Soldatenvergütungsverordnung vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 874) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „23,40 Euro" durch die Angabe „23,91 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „46,80 Euro" durch die Angabe „47,83 Euro" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „32,75 Euro" durch die Angabe „33,47 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „65,50 Euro" durch die Angabe „66,94 Euro" ersetzt.