Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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Sechstes Kapitel (aufgehoben)
§ 60 (aufgehoben)
§ 60a (aufgehoben)
Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege
§ 61 Leistungsberechtigte
§ 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit
§ 61b Pflegegrade
§ 61c Pflegegrade bei Kindern
§ 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit

Sechstes Kapitel (aufgehoben)

§ 60 (aufgehoben)


§ 60 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 13 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 60a (aufgehoben)


§ 60a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 13 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Januar 2020

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Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege

§ 61 Leistungsberechtigte


§ 61 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

1Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. 2Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit


§ 61a hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. 2Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.

(2) Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten sind die folgenden Bereiche mit folgenden Kriterien:

1.
Mobilität mit den Kriterien

a)
Positionswechsel im Bett,

b)
Halten einer stabilen Sitzposition,

c)
Umsetzen,

d)
Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,

e)
Treppensteigen;

2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit den Kriterien

a)
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld,

b)
örtliche Orientierung,

c)
zeitliche Orientierung,

d)
Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen,

e)
Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen,

f)
Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben,

g)
Verstehen von Sachverhalten und Informationen,

h)
Erkennen von Risiken und Gefahren,

i)
Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,

j)
Verstehen von Aufforderungen,

k)
Beteiligen an einem Gespräch;

3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen mit den Kriterien

a)
motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten,

b)
nächtliche Unruhe,

c)
selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten,

d)
Beschädigen von Gegenständen,

e)
physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen,

f)
verbale Aggression,

g)
andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten,

h)
Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen,

i)
Wahnvorstellungen,

j)
Ängste,

k)
Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage,

l)
sozial inadäquate Verhaltensweisen,

m)
sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;

4.
Selbstversorgung mit den Kriterien

a)
Waschen des vorderen Oberkörpers,

b)
Körperpflege im Bereich des Kopfes,

c)
Waschen des Intimbereichs,

d)
Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare,

e)
An- und Auskleiden des Oberkörpers,

f)
An- und Auskleiden des Unterkörpers,

g)
mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken,

h)
Essen,

i)
Trinken,

j)
Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls,

k)
Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma,

l)
Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma,

m)
Ernährung parenteral oder über Sonde,

n)
Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;

5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf

a)
Medikation,

b)
Injektionen,

c)
Versorgung intravenöser Zugänge,

d)
Absaugen und Sauerstoffgabe,

e)
Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen,

f)
Messung und Deutung von Körperzuständen,

g)
körpernahe Hilfsmittel,

h)
Verbandswechsel und Wundversorgung,

i)
Versorgung mit Stoma,

j)
regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden,

k)
Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,

l)
zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung,

m)
Arztbesuche,

n)
Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,

o)
zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,

p)
Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern,

q)
Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;

6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit den Kriterien

a)
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen,

b)
Ruhen und Schlafen,

c)
Sichbeschäftigen,

d)
Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen,

e)
Interaktion mit Personen im direkten Kontakt,

f)
Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.


Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 61b Pflegegrade


§ 61b hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege sind pflegebedürftige Personen entsprechend den im Begutachtungsverfahren nach § 62 ermittelten Gesamtpunkten in einen der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflegegrad einzuordnen:

1.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte),

2.
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte),

3.
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte),

4.
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte),

5.
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).

(2) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 61c Pflegegrade bei Kindern


§ 61c hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Bei pflegebedürftigen Kindern, die 18 Monate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen Pflegegrad nach § 61b der gesundheitlich bedingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten im Verhältnis zu altersentsprechend entwickelten Kindern maßgebend.

(2) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten sind in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte,

2.
Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte,

3.
Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte,

4.
Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte.


Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit


§ 62 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

1Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches. 2Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126 m.W.v. 1. Januar 2017



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