buzer.de
Gesetze aktuell, verlinkt, online - Sie blättern noch?
Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
Update via
| Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258; Geltung ab 01.07.1992
FNA: 26-7; 2 Verwaltung 26 Ausländerrecht 7 frühere Fassungen des AsylVfG | 62 Vorschriften zitieren das AsylVfGVierter Abschnitt Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens§ 61 Erwerbstätigkeit(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. (2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union G. v. 19. August 2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992 m.W.v. 28. August 2007 Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/6406/a89061.htm
| |