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Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 61-61l im Titel

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Treffer im Text:

§ 81 Clearingstelle


Treffer in früheren Fassungen:

§ 81 Clearingstelle , Fassung gültig bis 01.01.2023


§ 74a Letztverbraucher und Eigenversorger , Fassung gültig bis 01.01.2023


§ 62b Messung und Schätzung , Fassung gültig bis 01.01.2023


§ 61l Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage , Fassung gültig bis 01.01.2023


§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger , Fassung gültig bis 01.01.2023


§ 81 Clearingstelle , Fassung gültig bis 29.07.2022


§ 81 Clearingstelle , Fassung gültig bis 27.07.2021


§ 74a Letztverbraucher und Eigenversorger , Fassung gültig bis 27.07.2021


§ 61l Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage , Fassung gültig bis 27.07.2021


§ 81 Clearingstelle , Fassung gültig bis 01.01.2021


§ 74a Letztverbraucher und Eigenversorger , Fassung gültig bis 01.01.2021


§ 62b Messung und Schätzung , Fassung gültig bis 01.01.2021


§ 61l Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage , Fassung gültig bis 01.01.2021


§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger , Fassung gültig bis 01.01.2021


§ 61l Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage , Fassung gültig bis 01.01.2017


§ 74a Letztverbraucher und Eigenversorger , Fassung gültig bis 21.12.2018



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