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Treffer im Text:

keine Treffer in der heute geltenden Fassung

Treffer in früheren Fassungen:

Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen , Fassung gültig bis 01.01.2023


§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt , Fassung gültig bis 01.01.2023


§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht , Fassung gültig bis 01.01.2023


§ 62b Messung und Schätzung , Fassung gültig bis 01.01.2023


§ 61j Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch , Fassung gültig bis 01.01.2023


§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger , Fassung gültig bis 01.01.2023


§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt , Fassung gültig bis 13.10.2022


§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht , Fassung gültig bis 29.07.2022


§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt , Fassung gültig bis 29.07.2022


§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt , Fassung gültig bis 27.07.2021


§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht , Fassung gültig bis 27.07.2021


§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.01.2021


§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht , Fassung gültig bis 01.01.2021


§ 62b Messung und Schätzung , Fassung gültig bis 01.01.2021


§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 29.05.2020


§ 61i Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch , Fassung gültig bis 01.01.2018


§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.01.2017


§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.01.2017


§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht , Fassung gültig bis 01.01.2017


Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen , Fassung gültig bis 03.07.2015


§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 03.07.2015


§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.08.2014



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