(1)
1Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt.
2Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des §
41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,
- 1.
- wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25.000 Euro beträgt oder
- 2.
- solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.