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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013


Update via
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258; Geltung ab 01.07.1992
FNA: 26-7; 2 Verwaltung 26 Ausländerrecht
7 frühere Fassungen des AsylVfG | 63 Vorschriften zitieren das AsylVfG

Vierter Abschnitt Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens

 

§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung


1 frühere Fassung von § 67 AsylVfG | 1 Vorschrift zitiert § 67 AsylVfG

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,

1. wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,

1a. wenn der Ausländer nach § 33 Abs. 3 zurückgewiesen wird,

2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asylantrag gestellt hat,

3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,

4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,

5. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,

5a. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,

6. im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.

(2) Stellt der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Frist, tritt die Aufenthaltsgestattung wieder in Kraft.