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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012


Update via

Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378; Geltung ab 11.09.1985
FNA: 111-1-5; 1 Staats- und Verfassungsrecht 11 Staatliche Organisation 111 Wahlrecht
Änderungen / Synopse | 11 Gesetze verweisen aus 31 Artikeln auf BWO

Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

 

§ 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk



Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.