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§ 6a - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)

V. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 754-14-1 Energieversorgung
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§ 6a Anforderungen an die Werbung



1Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei der Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen wird

1.
auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und

2.
auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss.

2Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass bei Werbung nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden. 3Bei Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung erfasst sind, ist Satz 1 bei Händlern nur auf Werbung für den Fernabsatz und für die Fernvermarktung anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 6a EnVKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 19.02.2021 BGBl. I S. 310
aktuell vorher 06.11.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
aktuell vorher 17.05.2012Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
aktuellvor 17.05.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a EnVKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EnVKV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.03.2021)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 15. entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird, 16. entgegen § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
Artikel 2 EnVKNOG Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... Form zur Verfügung." 8. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a Anforderungen an die Werbung  ... § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a Anforderungen an die Werbung Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass ... vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 8. entgegen § 6a nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis bei der Werbung gegeben wird, 9. ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Artikel 1 4. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen." 4. § 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Sofern in der Werbung für ein bestimmtes ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 2. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist." 5. Dem § 6a werden die folgenden Sätze angefügt: „Bei Leuchten, die von der in ... vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 16. entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird, 17. entgegen ...