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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012
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| Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2426; Geltung ab 03.09.1971
FNA: 240-1; 2 Verwaltung 24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häftlinge und Vermisste 240 Vertriebene, Flüchtlinge Änderungen / Synopse | 70 Gesetze verweisen aus 121 Artikeln auf BundesvertriebenengesetzZweiter Abschnitt Verteilung, Rechte und Vergünstigungen§ 7 Grundsatz(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern. (2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß. URL: http://www.buzer.de/s1.htm?a=7&g=BVFG&dorg=1 | |