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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012
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| Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)V. v. 19.06.2002 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212; Geltung ab 01.01.2003
FNA: 2129-27-2-15; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 212 Gesundheitswesen 2129 Umweltschutz Änderungen / Synopse | 4 Gesetze verweisen aus 5 Artikeln auf Gewerbeabfallverordnung§ 7 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werdenErzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu überlassen. § 3 Abs. 7 bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat. Die Erzeuger und Besitzer haben Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. URL: http://www.buzer.de/s1.htm?a=7&g=GewAbfV&dorg=1 | |