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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


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Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)

Artikel 1 G. v. 27.07.1992 BGBl. I S. 1398; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975; Geltung ab 05.08.1992
FNA: 404-25; 4 Zivilrecht und Strafrecht 40 Bürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze 404 Nebengesetze zum Familienrecht
3 frühere Fassungen des SchKG | Entwurf / Begründung des SchKG | 24 Vorschriften zitieren das SchKG

Abschnitt 2 Schwangerschaftskonfliktberatung

 

§ 7 Beratungsbescheinigung



(1) Die Beratungsstelle hat nach Abschluß der Beratung der Schwangeren eine mit Namen und Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine Beratung nach den §§ 5 und 6 stattgefunden hat.

(2) Hält die beratende Person nach dem Beratungsgespräch eine Fortsetzung dieses Gesprächs für notwendig, soll diese unverzüglich erfolgen.

(3) Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung darf nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortsetzung des Beratungsgesprächs die Beachtung der in § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fristen unmöglich werden könnte.