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Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (3. EnergieStVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 (Nr. 2); Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 7 Änderung der Tabaksteuerverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 TabStV § 53

§ 53 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe „10 Euro" wird durch die Angabe „25 Euro" ersetzt.

2.
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend."


Artikel 8 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 SchaumwZwStV § 31

§ 31 der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 31 Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt."


Artikel 9 Änderung der Kaffeesteuerverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 KaffeeStV § 21

§ 21 der Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 21 Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt."


Artikel 10 Änderung der Alkoholsteuerverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 AlkStV § 45

§ 45 der Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 431) wird wie folgt gefasst:

 
§ 45 Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt."